Liegt im Sterbefall kein wirksames Testament vor, tritt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge gemäß den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein. Zunächst haben die „Erben erster Ordnung“ (Kinder, Enkel) neben dem Ehepartner Anspruch auf den Nachlass eines Verstorbenen. Im Anschluss daran sind weitere Angehörige, die „Erben zweiter Ordnung” (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) erbberechtigt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind aber ehelichen Kindern gleichgestellt.
Wer sich eine andere Erbverteilung wünscht oder bestimmte Einrichtungen oder Projekte begünstigen möchte, sollte auf jeden Fall rechtzeitig ein persönliches Testament verfassen.
Ein privates Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sowie mit Namen, Ort und Datum versehen sein. Sorgen Sie dafür, dass es zu gegebener Zeit gefunden wird, oder hinterlegen Sie es bei einem Notar oder beim Amtsgericht. Das öffentliche Testament wird dagegen direkt von einem Notar aufgesetzt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, in der Regel mit dem Ehepartner, können spätere Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung nur gemeinschaftlich vorgenommen werden. Unabhängig von der Erbverteilung gemäß dem Testament steht den Erben erster Ordnung ein gesetzlicher Pflichtteil zu.